UNSERE Satzung
Satzung der „Stadtwerkstatt Würzburg e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Stadtwerkstatt Würzburg“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.”
(3) Sitz des Vereins ist Würzburg
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist:
a. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Jugendhilfe
b. die Förderung des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb einer öffentlich zugänglichen Werkstatt, die Bereitstellung handwerklicher, technischer und digitaler Arbeitsmittel zur Durchführung von Workshops, Kursen und Weiterbildungen für Schulen und Hochschulen jeder Fachrichtung, Ausstellungen und die Ausrichtung öffentlicher Veranstaltungen. Durch projektorientiertes und selbstbestimmtes Arbeiten der Mitglieder und der Teilnehmenden werden kreative, künstlerische, technische und soziale Kompetenzen gefördert.
(4) Ziel des Vereins ist der Betrieb einer offenen Stadtwerkstatt, sowie weiterer kreativer Lern- und Erfahrungsräume. Die Angebote ermöglichen Menschen aller Altersgruppen Zugang zu Werkzeugen, Maschinen, digitalen Technologien, kulturellen Projekten und praxisorientiertem Lernen.
(5) Es werden Kooperationen mit Schulen, Hochschulen, Bildungs- und Kultureinrichtungen, Betrieben, sozialen Einrichtungen, der Kinder- und Jugendarbeit und kommunalen Partnern angestrebt.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein setzt sich aus Aktiven, Förder- und Probemitgliedern zusammen. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzliche Vertretung zu stellen.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.
(4) Der Vorstand entscheidet mehrheitlich über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(5) Der aktiven Mitgliedschaft geht eine Probemitgliedschaft von einem halben Jahr voraus. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Vorstand die Probemitgliedschaft ohne Angabe von Gründen beenden.
(6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(8) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der gültigen Nutzungs- und Sicherheitsordnung zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Ausschließlich aktive Mitglieder haben ein Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung der Satzung, der Haus- und Werkstattordnungen sowie zur verantwortungsvollen Nutzung der Werkstatt.
§ 6 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden.
(2) Die Höhe, Art und Fälligkeit der Beiträge regelt eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens drei Mitgliedern:
a. dem/der 1. Vorsitzenden
b. dem/der 2. Vorsitzenden
c. dem/der Schatzmeister*in
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
d. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
e. Verantwortung für Sicherheits- und Organisationsstrukturen der offenen Werkstatt.
(6) Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen.
(2) Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, virtuell oder hybrid durchgeführt werden.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(7) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom dem / der VersammlungsleiterIn und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 9 Satzungsänderung und Auflösung
(1) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein Zukunftswerk e.V., Würzburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Die/Der 1. Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die nach Auffassung des Vereinsregisters oder des zuständigen Finanzamts für Körperschaften für die Eintragung des Vereins bzw. dessen Anerkennung als gemeinnützig notwendig sind. Derartige Satzungsänderungen dürfen die Bestimmungen über den Vereinszweck, über das Verfahren bei Wahlen und Beschlüssen und über den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins nicht inhaltlich ändern.